Aktuelle Informationen für Mandanten.

                 STEUERINFORMATION FÜR
                                                JUNI 2023

Bei einer Scheidung ist oft auch die gemeinsame Wohnimmobilie betroffen.  Und hier ist Vorsicht geboten. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden,  dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an den früheren Ehepartner als  privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden kann und damit der Einkommensteuer unterliegt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Ein  GbR-Gesellschafter  hatte  viele  private  Aufwendungen  ohne  Zustimmung des Mitgesellschafters aus Gesellschaftsmitteln beglichen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, wie der hieraus resultierende Mehrgewinn zu verteilen ist: Nach dem allgemeinen Gewinnver-teilungsschlüssel oder allein auf den „untreuen Gesellschafter“. 
  • Der Bundesfinanzhof hat 2021 seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.
  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab Juli 2023 angepasst werden.  Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                                 MAI 2023

Studierende  und  Fachschüler  erhalten  eine  einmalige  Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 200 EUR. Da die hierfür eigens entwickelte Onlineplattform nun endlich fertiggestellt ist, kann die EPP beantragt werden.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Unangemessenheit liegt aber vor, wenn die Gestaltung keinem  wirtschaftlichen Zweck dient. Das mussten Eltern erfahren, die ihren minderjährigen Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellten, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.
  • Eine  (steuermindernde)  Rückstellung  für  Mitarbeiterboni  ist  auch  ohne  Rechtsanspruch möglich. Erforderlich ist, dass mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Immer noch unklar ist jedoch, ob die deutsche Handhabung rechtens ist, wonach Innenumsätze nicht besteuert werden.

 

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                SONDERAUSGABE 01/2023

Arbeitszimmer- und Homeoffice - Pauschale

 

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                STEUERINFORMATION FÜR
                                             APRIL 2023

Der  Bundesfinanzhof  hat  folgende  Gestaltung  zugelassen:  Die  Erstattung  von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunk- vertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das  Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Für die Aufwendungen kommt nach der Entscheidung  des Bundesfinanzhofs aber regelmäßig eine Steuerermäßigung für Hand- werkerleistungen in Betracht.
  • Halter von Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und  Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Dabei ist  zu beachten, dass dadurch sowohl Einkommen- als auch Umsatzsteuer anfallen kann.
  • Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder  dem  Tausch  von  Kryptowährungen  (z.  B.  Bitcoin)  Veräußerungsgewinne,  dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat  aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

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                  STEUERINFORMATION FÜR
                                              MÄRZ 2023

Positive Steueränderungen gibt es für Alleinerziehende: Zum einen wurde der Grundentlastungsbetrag mit Wirkung ab 2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR  pro Jahr erhöht. Zudem hat das Bundesfinanz-ministerium die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt, wonach der Entlastungs-betrag  grundsätzlich auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig  beansprucht werden kann.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Weniger erfreulich ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Solidaritätszuschlag: Denn die Richter halten die Erhebung der Ergänzungsabgabe in den Jahren 2020 und 2021 noch für verfassungsgemäß. 
  •  Durch  das  Jahressteuergesetz  2022  wurde  ein  umsatzsteuerlicher  Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaik- anlagen eingeführt. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.
  • Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wer- den geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen. Denn zu  der Thematik „überhöhter Umsatzsteuerausweis“ erging ein Urteil des  Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches  der deutschen Handhabung entgegensteht.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                       FEBRUAR 2023

Für die gestiegenen Energiekosten erhalten nun auch Studierende und Fachschüler eine Einmalzahlung von 200 EUR – allerdings nur auf Antrag. Dieser  soll über eine digitale Plattform erfolgen, die derzeit gemeinsam von Bund  und Ländern entwickelt wird.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen gewisse Spielregeln eingehalten werden – und  diese haben sich seit 2023 verschärft. Denn verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden weitere Anforderungen an den Bewirtungsbeleg gestellt. 
  • Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines  geeigneten Aufteilungsmaßstabs beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert. 
  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                          JANUAR 2023

Das Jahressteuergesetz 2022 ist auf der Zielgeraden. Nach der Verabschie­dung durch den Bundestag muss nun noch der Bundesrat zustimmen, damit  zahlreiche steuerliche Änderungen (z. B. beim häuslichen Arbeitszimmer und  bei Photovoltaikanlagen) in Kraft treten können.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:  

  • Bereits in „trockenen Tüchern“ ist das Inflationsausgleichsgesetz. Ange­sichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das  erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter ange­hoben als ursprünglich geplant.
  •  Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren  über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich  unternehmerische  Tätigkeit  vor.  Interessant  ist  an  dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber vor allem, dass die Diffe­renz-besteuerung (Differenz zwischen dem Ein­- und Verkaufspreis) ange­wendet werden kann, obwohl der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen hat.
  • Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis nur Aufwendungen in Höhe  der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dies hat jüngst  der Bundesfinanzhof entschieden.

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                  STEUERINFORMATION FÜR
                                     DEZEMBER 2022

Sofern Arbeitgeber einige Spielregeln beachten, können sie ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren (sogenannte Inflationsausgleichs-prämie).  

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  •  Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 zum Teil angepasst werden. Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob  bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen.
  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung  eines  Wirtschaftsguts  vom  Betriebs-  in  das  Privatvermögen  keine  Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommen-steuergesetz dar. Somit  liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaf- fungsnahen Herstellungskosten vor und die Aufwendungen sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig.
  • Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben – und falls ja, wo diese liegt.  Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten  der Leiharbeiter entschieden.

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                                 Sonderausgabe zum

                                      Jahresende 2022

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                   STEUERINFORMATION FÜR
                                     NOVEMBER 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 nimmt weiter Konturen an. Nach dem Ent­wurf der Bundesregierung soll es nun auch Neuerungen für den Abzug von  Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Woh­nung geben. Zudem ist eine Freistellung von der Einkommen-­ und Umsatzsteuer bei Photovoltaik­-Kleinanlagen beabsichtigt. 

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt. Durch Verschiebung der Tarifeckwerte und Erhöhung des Grund­freibetrags sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichen­ den Steuererhöhungen bekämpft werden.
  • Nutzen Steuerpflichtige ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, dann  können sie für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung bean­tragen. Das Finanzministerium Schleswig­Holstein hat nun darauf hinge wiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind.
  • Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ (bis zu 4.500 EUR) geht  der Steuerbefreiung für die „Corona-­Prämie“ (bis zu 1.500 EUR) vor. Nach  den  Ausführungen  des  Bundesfinanzministeriums  scheidet  demzufolge  eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

 

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             STEUERINFORMATION FÜR
                                  OKTOBER 2022

Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition  Anfang September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Steuerliche  und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird es viele steuerliche Anpassungen und Neuerungen geben. Der vorliegende Entwurf beinhaltet u. a. eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags bei der Ermittlung der Ein- künfte aus  Kapitalvermögen und einen vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeauf-wendungen bereits ab 2023.
  • Das Land NRW hat vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Niederlage  einstecken müssen. Die Richter stuften Bescheide als rechtswidrig ein, mit  denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von  den Empfängern teilweise zurückgefordert hat.
  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen.  Der  Bundesfinanzhof  hat  nun  (erfreulicherweise)  entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

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             STEUERINFORMATION FÜR
                              SEPTEMBER 2022

Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wurde der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr)  gesenkt. Damit hat der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert, wonach der bisherige Zinssatz (0,5 % pro Monat) nicht  mit dem Grundgesetz vereinbar war.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch,  wenn die Leistungen im Haushalt der gepflegten Person erfolgen. Zudem fordert der Bundesfinanzhof weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang.
  • Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem  Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat  sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.
  • Das Bundesfinanzministerium hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten wichtige Punkte ergänzt. In der Praxis sind  diese Aspekte zwingend zu beachten, damit die Einordnung als steuerfreier  Sachbezug (monatliche Freigrenze von 50 EUR) nicht gefährdet wird.

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                          STEUERINFORMATION FÜR
                                                  AUGUST 2022

Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der  sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundes­verfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.7.2023 eine  Neuregelung zu treffen.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis  zum 30.9.2022 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern  eingehen.
  • Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des  Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen  Personennahverkehr während  der  Gültigkeitsdauer  des  9-EUR-Tickets  lohnsteuerlich zu behandeln sind.
  • Ob Aufwendungen nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen abzugsfähig  sind, entscheidet sich danach, ob am Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte  vorliegt.  Eine  interessante  Entscheidung  gibt  es  nun  vom  Finanzgericht  Mecklenburg­-Vorpommern zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter.

 

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                          STEUERINFORMATION FÜR
                                                         JULI 2022

Der Bundesrat hat sowohl dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz als auch  dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Zudem wurden die Erhöhung  des Mindestlohns und die Anhebung der Grenze für Minijobs zum 1.10.2022  beschlossen.  Wichtige  Steuervorhaben  der  Ampel-Koalition  sind  somit  in  „trockenen Tüchern“.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Leben Eltern in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, kann der Kinderfreibetrag bei minderjährigen Kindern nicht von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden. So lautet ein wenig erfreuliches Urteil des Bundesfinanzhofs.
  • Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem umfangreichen Schreiben  zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token geäußert. Neben diesem Schreiben gilt es aber auch, die weitere  Entwicklung zu beobachten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein interessantes Verfahren anhängig.
  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer Umsatzsteuerpflicht  können  sich  Sportvereine  nicht  auf  eine  aus  dem   EU-Recht abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Daher haben die Richter an  den Gesetzgeber appelliert, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.

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                         STEUERINFORMATION FÜR
                                                         JUNI 2022

Erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof. Danach sind nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als  zwölf  Monaten  veranlagungszeitraumübergreifend  geleistet  werden,  mit  einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:  

 

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In  der  Folge  müssen  dann  bestimmte  Lohnsummen  erhalten  bleiben.  Die  obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich Corona-bedingt unterschritten wurde.
  •  Erhält  eine  Kapitalgesellschaft  Gewinnausschüttungen  einer  anderen  Kapitalgesellschaft,  unterliegen  diese  grundsätzlich  nicht  der  Körperschaftsteuer. Voraussetzung: Die Beteiligung hat zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen. Die Rückbeziehungsfiktion – ein Beteiligungserwerb  von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt – führt  immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben hier jeweils  zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
  • Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen verlangt keine belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge  beurteilte der Bundesfinanzhof die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder  Nachtarbeit.

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                                           SONDERAUSGABE ZUR                                                       REFORM DER                                                    GRUNDSTEUER

In diesem Jahr steht ein Megaprojekt der Finanzverwaltung auf dem Plan: Die Neubewertung von rund 36 Millionen Grundstücken in Deutschland auf den 1.1.2022. Die  Reform der Grundsteuer hat somit erhebliche Breitenwirkung und betrifft insbesondere die Eigentümer, die für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des  Grundsteuerwerts  einreichen  müssen.  Die  Sonderausgabe  bringt  die  wichtigsten  Aspekte auf den Punkt. 

 

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                             STEUERINFORMATION FÜR
                                                              MAI 2022

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof vor einiger Zeit die  Frage vorgelegt, ob der Organträger (so wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz vorsieht) oder vielmehr der Organkreis bei einer umsatzsteuerlichen  Organschaft die Umsatzsteuer schuldet. Inzwischen liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Sollte der Europäische Gerichtshof der darin  ausgeführten Sichtweise folgen, könnte dies immense Auswirkungen für den  deutschen  Fiskus  haben.  Daher  ist  zu  empfehlen,  etwaige  Umsatzsteuer­ Festsetzungen vorerst offenzuhalten.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Für die Leistung eines Statikers kann eine Steuerermäßigung nach An­sicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht gewährt werden, wenn diese  für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.  
  • Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %­Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht  für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-­Zeiten  alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende  des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwir­kend eine Einzelbewertung vornehmen.
  • Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen  festgelegt.  Da  sie  sich  dabei  an  dem  Steuerrecht  orientiert  haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher.

 

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                             STEUERINFORMATION FÜR
                                                          APRIL 2022

Die Bundesregierung hat die Gesetzesmaschinerie angeworfen. Geplant ist  ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, in dem die Weichen für einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte gestellt werden sollen. Zudem sollen  bereits  befristet  eingeführte  Maßnahmen  (wie  die  Homeoffice-Pauschale)  verlängert werden. Auch die weiteren Gesetzesvorhaben haben Breitenwirkung. So sollen z. B. der Mindestlohn, die Grenze für Minijobs und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag  erhöht  werden.  Der  Bundestag  und  der  Bundesrat  müssen den jeweiligen Vorhaben aber noch zustimmen.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:  

 

  • Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit dem Kindergeldanspruch nach einem  krankheitsbedingten  Ausbildungsabbruch  beschäftigt.  Die  Entscheidung zeigt u. a., dass der Kindergeldberechtigte gut beraten ist, sich  zeitnah bei der Familienkasse zu melden. 
  • Ein weiterer Fall muss noch vom Bundesfinanzhof entschieden werden.  Hier geht es um die Frage, ob die Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung bei einer doppelten Haushaltsführung in die monatliche 1.000 EUR-Grenze für Unterkunftskosten einzubeziehen ist. Die Vorinstanz war hier „großzügig“ und hat sich für einen zusätzlichen Abzug  als Werbungskosten ausgesprochen.
  • „Ist-Versteuerer“ müssen ihre Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz  erst versteuern, wenn sie die Zahlungen erhalten haben. Leistungsempfänger können die Vorsteuer dagegen unabhängig von der Besteuerung  des Leistenden mit der Leistungsausführung abziehen. So sieht es das  deutsche Umsatzsteuerrecht vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber  nun eine andere Meinung vertreten.

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                             STEUERINFORMATION FÜR
                                                          MÄRZ 2022

Der von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch  (SGB)  V  gewährte  Bonus  für  gesundheitsbewusstes  Verhalten  kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Da die Abgrenzung oft schwierig ist, hat das Bundesfinanzministerium nun eine  Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro  versicherte  Person  stellen  Leistungen  der  gesetzlichen  Krankenversiche­rung dar und mindern die Sonderausgaben nicht.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Ein Gebäude wird nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es Eltern einem volljährigen Kind unentgeltlich überlassen, für das kein Anspruch auf  Kindergeld mehr besteht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates  Veräußerungsgeschäft vermeidet, nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen in diesen Fällen nicht.
  • Aufwendungen werden in (nicht sofort abzugsfähige) Herstellungskosten umqualifiziert,  wenn  innerhalb  von  drei  Jahren  nach  Anschaffung  des Gebäudes  Instandsetzungs­-/Modernisierungsmaßnahmen  durchgeführt  werden,  deren  Aufwendungen  15  %  der  Gebäude-­Anschaffungskosten  übersteigen.  Nach  einem  wenig  erfreulichen  Urteil  des  Finanzgerichts  Münster sind Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten bei der Ermittlung der 15 %­Grenze einzubeziehen. 
  • Die Vermietung und der Verkauf von Grundstücken sind umsatzsteuerfrei. Doch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht und der daran anknüpfende Vorsteuerabzug bieten Gestaltungsmöglichkeiten. Ändern sich  die Verhältnisse und soll die beim Erwerb eines Grundstücks ausgeübte Option später widerrufen werden, war das bislang faktisch nicht möglich.  Doch nun gibt es positive Nachrichten vom Bundesfinanzhof.

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                             STEUERINFORMATION FÜR
                                                   FEBRUAR 2022

Bundesfinanzminister  Christian  Lindner  hat  in  dieser  Legislaturperiode  Steuerentlastungen von über 30 Milliarden EUR in Aussicht gestellt. Mit et­waigen Gesetzesentwürfen ist in Kürze zu rechnen. Wir werden Sie natürlich  auf dem Laufenden halten, widmen uns aber zunächst einmal den konkrete­ren Neuerungen aus dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Familienheime können vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur  Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat  sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst.
  • Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken berechtigt zum vollen Abzug der Werbungskosten, wenn das Entgelt mindestens 66 % der  ortsüblichen Miete beträgt. Das Finanzgericht Baden ­Württemberg hat das bei einer Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes allerdings  jüngst anders gesehen und eine Totalüberschussprognose gefordert.
  • Für die erfolgreiche Beanspruchung eines Investitionsabzugsbetrags muss  das Wirtschaftsgut bestimmte Nutzungsvoraussetzungen erfüllen. In den  Fällen einer Betriebsaufgabe gibt es nun eine positive Entscheidung des  Bundesfinanzhofs.

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                          STEUERINFORMATION FÜR
                                                   JANUAR 2022

Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist oft Anlass für Streit mit dem  Finanzamt. Dies gilt auch für kleine Fotovoltaikanlagen, sodass die Finanzverwaltung hier jüngst eine Vereinfachung geschaffen hat: Die Liebhaberei  auf Antrag. Da in diesem Schreiben einige Fragen offengeblieben sind, wurde es nun konkretisiert.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  •  Das Finanzgericht München hat sich mit einer interessanten Frage be­fasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung  und der danach folgenden Ehescheidung vorliegen, wenn die Ehefrau mit  der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses drohte, um den Ehemann  zur  Veräußerung  seines  Miteigentumsanteils  zu  bewegen?  Die  Antwort  des Finanzgerichts lautet: Ja.
  • Geben Kfz-Händler ihren Autokäufern eine Garantiezusage, müssen sie  eine  neue  Sichtweise  des  Bundesfinanzministeriums  beachten,  die  erhebliche Versicherungs- und umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ha­ben kann. Doch erst mal können Kfz-­Händler aufatmen. Denn durch eine  erneut verlängerte Übergangsfrist gelten die neuen Grundsätze erst für  Garantiezusagen, die ab dem 1.1.2023 erteilt werden.
  • Während der Corona-Pandemie haben viele Städte und Gemeinden den Ein­zug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu  einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Dennoch haben Arbeitgeber  ihre Zuschüsse weiter ausgezahlt. Eine – bundeseinheitlich abgestimmte  – Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein­-Westfalen zeigt, wie bei der  Lohnabrechnung vorzugehen ist.

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