STEUERINFORMATION FÜR

                                           NOVEMBER 2024

Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären.
  • Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft
    unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen.
  • Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor. Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen.

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STEUERINFORMATION FÜR

                                           OKTOBER 2024

Spätestens ab 2025 müssen Banken bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten oft „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht dies aber anders und damit steuerzahlerfreundlicher.
  • Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich jüngst mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen befassen. Es entschied: Vorauszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind – und dies ist eine Anzahlung „ins Blaue hinein“ ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers nicht.
  • Für Aussetzungszinsen gilt ein Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

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STEUERINFORMATION FÜR

                                           SEPTEMBER 2024

Für die Einspruchsfrist kommt es darauf an, wann ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Ab 2025 gelten Bescheide als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (bisher sind es drei Tage). Die im Entwurf zum Postrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehene Bekanntgabe an Samstagen wurde aber nicht umgesetzt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt.
  • Verwenden Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem (beispielsweise eine Registrierkasse), müssen sie dem Finanzamt gewisse Daten mitteilen. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1.1.2025 zur Verfügung stehen wird.
  • Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht daran gehindert, die Zahlung an weitere Bedingungen zu knüpfen. 

 

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STEUERINFORMATION FÜR

                                            AUGUST 2024

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse neu strukturieren müssen. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht. Das finale Schreiben ist für den Beginn des 4. Quartals 2024 anvisiert. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit der Umstellung befassen.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Vom Bundesfinanzhof gibt es gute Nachrichten in Sachen Grundsteuer- und Bewertungsrecht. Danach müssen Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit aber nicht verbunden.
  • Unterhaltsleistungen sind dann nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR nicht übersteigt. Dabei sind, so der Bundesfinanzhof, die Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen.
  • Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen (Umsatzsteuersatz für die Übernachtung: 7 %; Nebenleistungen: 19 %) rechtmäßig ist.

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STEUERINFORMATION FÜR

                                            JULI 2024

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Besteuerung für Betriebsveranstaltungen auch zulässig für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. Nicht so erfreulich ist dagegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die verspätete Pauschalbesteuerung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Anhebung der gesetzlichen Altersrenten zum 1.7.2024 ist durchaus erfreulich. Rentner sollten aber beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann.
  • Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage befasst, wie eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes darzulegen ist und entschieden, dass sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die zur Nachweisführung geeignet erscheint.
  • Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden. So lautet zumindest ein Beschluss des Finanzgerichts Köln in einem Aussetzungsverfahren, der die Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bestätigt.

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STEUERINFORMATION FÜR

                                            JUNI 2024

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag. Bei dieser „Strafsteuer“ war die Finanzverwaltung bislang äußerst streng. Doch das ist nun Geschichte – zumindest, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher handelt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Gerade erst wurde das Wachstumschancengesetz verkündet, da wirft schon das Jahressteuergesetz 2024 seine Schatten voraus. Der 240 Seiten starke (inoffizielle) Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden.
  • Bei einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt.

 

  • Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung) setzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs einen Zuwendungswillen voraus – und ein solcher kann wegen eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.

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Aktuelle Informationen für Mandanten.

SONDERAUSGABE

ZUM FIRMENWAGEN

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der erste Firmenwagen:
Richtige Besteuerung und Gestaltungsmodelle

 

 

Soll ein Arbeitnehmer erstmals einen Firmenwagen erhalten, ist die Freude oft groß. Doch mit dem Firmenwagen gehen auch viele Fragen einher: Wie wird der Vorteil „Firmenwagen“ versteuert und wie lässt er sich reduzieren? Lohnt ein Fahrtenbuch? Wie wirken sich Zuzahlungen und privat getragene Kosten aus? Ist eine günstigere Fahrzeugklasse oder ein E-Fahrzeug lukrativ? Diese und weitere Fragen werden nachfolgend beantwortet.

 

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STEUERINFORMATION FÜR

                                            MAI 2024

Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen.

 

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können.
  • Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags?

 

  • Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen.

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     STEUERINFORMATION FÜR

                                            APRIL 2024

Das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist immer noch nicht „in 

trockenen Tüchern“. Zwar konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung 

erzielt werden. Damit das Gesetz aber in Kraft treten kann, muss noch der 

Bundesrat zustimmen. Die Sitzung ist für den 22.3.2024 geplant.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „Wohn-Riester“ ist wohl zu-lässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen
  • Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus.
  • Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist.

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     STEUERINFORMATION FÜR

                                            MÄRZ 2024

Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert.
  • Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt.
  • Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können.

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      STEUERINFORMATION FÜR

                                            FEBRUAR 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht

wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 1.1.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Ende 2023 verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz „vom Tisch sind“. Das heißt: Die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen bleiben zumindest bis Ende 2026 erhalten.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2022 endete bereits am 31.12.2023. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
  • Da die Einkommensgrenzen angehoben wurden, profitieren ab 2024 mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage. Zudem wurden durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert.
  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Die Finanzverwaltung hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten.

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        STEUERINFORMATION FÜR

                                            JANUAR 2024

 

Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, müssen sie hinsichtlich der daraus resultierenden Steuern bedenken, dass diese bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten darstellen. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
  • Mit einem befristeten Nießbrauch können Eltern ihren (minderjährigen) Kindern an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall keinen Gestaltungsmissbrauch.
  • Die Bundesregierung hat die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % nicht verlängert. Ab 2024 müssen also wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

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                          STEUERINFORMATION FÜR
                                            DEZEMBER 2023

Rund  um  den  Jahreswechsel  stellt  sich  regelmäßig  die  Frage,  welche  Geschäftsunterlagen vernichtet werden können. Dabei ist vor der Entsor- gung unbedingt zu prüfen, ob etwaige Fristverlängerungen bestehen, was  z. B. bei noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfungen der Fall ist.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Aufwendungen für die krankheits-,  pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft können steuermindernd als außergewöhnliche Belas­tung zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
  • Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können Verluste in der Anlaufphase abzugsfähig  sein. Eine Entscheidung des Finanzgerichts  Münster zeigt, dass die Chancen steigen, wenn ein geeignetes Betriebs­konzept vorgelegt wird und Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen er­ griffen wurden.
  • Eigentlich müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ab 2024 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Doch nun gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung, die betroffene Unterneh­mer freuen dürfte.

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SONDERAUSGABE ZUM

                                      JAHRESENDE 2023

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                   STEUERINFORMATION FÜR
                                     NOVEMBER 2023

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Übertragung des Betriebsvermögens privilegiert. Doch hier ist Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung  des Finanzgerichts Münster zeigt. Danach kann die Regelverschonung nicht in  Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt  wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Und noch ein weiteres (allerdings günstiges) Urteil zur Erbschaftsteuer ist zu beachten. Danach kann die Steuerbefreiung für ein Familienheim zu  gewähren sein, obwohl der Erbe wegen der Vermietung für einen festen  Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen kann.
  • Der  Abgabesatz  zur  Künstlersozialversicherung  bleibt  stabil  und  wird  auch im Jahr 2024 (unverändert) 5,0 % betragen.
  • Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des  ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch dann,  wenn die Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist  und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                      OKTOBER 2023

Letztlich konnte sich die Ampel-Koalition doch einigen und hat einen Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz vorgelegt. Ein Kernelement  der zahlreichen (beabsichtigten) Steueränderungen ist eine Investitionsprämie für Investitionen in den Klimaschutz.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:  

  • Beim  häuslichen  Arbeitszimmer  und  der  Homeoffice-Pauschale  gelten seit 2023 „neue Spielregeln“. Details regelt ein Anwendungsschreiben des  Bundesfinanzministeriums.
  • Nachhaltigkeit ist in aller Munde. Nun hat die EU-Kommission das erste vollständige sektor-unabhängige Set von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.

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                  STEUERINFORMATION FÜR
                                   SEPTEMBER 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde mit Wirkung ab 2022 eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein ausführliches Anwendungsschreiben veröffentlicht.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer  unterliegen. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich demgegenüber um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht  auswirken.
  • Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und  Handwerkerleistungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs selbst dann steuermindernd  geltend  machen,  wenn  sie  die  Verträge  mit  den  Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
  • Ob Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören, muss  der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn gegen das steuerzahlerfreundliche  Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wurde Revision eingelegt.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                         AUGUST 2023

Das  Finanzgericht  Hamburg  hat  Umzugskosten als Werbungskosten  anerkannt, obwohl der Umzug in derselben Stadt erfolgte. Es begründete seine  Entscheidung mit einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.  Denn der Umzug erfolgte im Streitfall, um für jeden Ehegatten in der neuen  Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit  nicht  mehr  anzeigen.  Diese  Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen.
  • Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts  wurden  insbesondere  für  die  Gesellschaft  bürgerlichen  Rechts  (GbR)  viele  Bestimmungen  geändert  bzw.  neu  eingefügt.  Da  das  Gesetz  zum  1.1.2024 in Kraft tritt, sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, in  welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.
  • Ab 1.7.2023 müssen Arbeitgeber neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung beachten.

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               STEUERINFORMATION FÜR
                                               JULI 2023

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Auf­wendungen, maximal 4.000 EUR) kann für ein Hausnotrufsystem nicht in An­spruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer  24 Stunden­ Servicezentrale herstellt. Diese steuerzahlerunfreundliche Ent­scheidung kommt vom Bundesfinanzhof.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Deutlich positiver ist, dass neben dem Vorerben auch der Nacherbe den Pauschbetrag  für  Erbfallkosten  (z.  B.  Bestattungskosten)  in  Höhe  von  10.300 EUR in Anspruch nehmen kann. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt der Abzug des Pauschbetrags nicht den  Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind.
  • Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020  gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte. Somit schei­det eine ermäßigte Besteuerung aus.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vor­schriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                                JUNI 2023

Bei einer Scheidung ist oft auch die gemeinsame Wohnimmobilie betroffen.  Und hier ist Vorsicht geboten. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden,  dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an den früheren Ehepartner als  privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden kann und damit der Einkommensteuer unterliegt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Ein  GbR-Gesellschafter  hatte  viele  private  Aufwendungen  ohne  Zustimmung des Mitgesellschafters aus Gesellschaftsmitteln beglichen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, wie der hieraus resultierende Mehrgewinn zu verteilen ist: Nach dem allgemeinen Gewinnver-teilungsschlüssel oder allein auf den „untreuen Gesellschafter“. 
  • Der Bundesfinanzhof hat 2021 seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.
  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab Juli 2023 angepasst werden.  Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                                 MAI 2023

Studierende  und  Fachschüler  erhalten  eine  einmalige  Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 200 EUR. Da die hierfür eigens entwickelte Onlineplattform nun endlich fertiggestellt ist, kann die EPP beantragt werden.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Unangemessenheit liegt aber vor, wenn die Gestaltung keinem  wirtschaftlichen Zweck dient. Das mussten Eltern erfahren, die ihren minderjährigen Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellten, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.
  • Eine  (steuermindernde)  Rückstellung  für  Mitarbeiterboni  ist  auch  ohne  Rechtsanspruch möglich. Erforderlich ist, dass mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Immer noch unklar ist jedoch, ob die deutsche Handhabung rechtens ist, wonach Innenumsätze nicht besteuert werden.

 

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                SONDERAUSGABE 01/2023

Arbeitszimmer- und Homeoffice - Pauschale

 

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                STEUERINFORMATION FÜR
                                             APRIL 2023

Der  Bundesfinanzhof  hat  folgende  Gestaltung  zugelassen:  Die  Erstattung  von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunk- vertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das  Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Für die Aufwendungen kommt nach der Entscheidung  des Bundesfinanzhofs aber regelmäßig eine Steuerermäßigung für Hand- werkerleistungen in Betracht.
  • Halter von Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und  Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Dabei ist  zu beachten, dass dadurch sowohl Einkommen- als auch Umsatzsteuer anfallen kann.
  • Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder  dem  Tausch  von  Kryptowährungen  (z.  B.  Bitcoin)  Veräußerungsgewinne,  dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat  aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

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                  STEUERINFORMATION FÜR
                                              MÄRZ 2023

Positive Steueränderungen gibt es für Alleinerziehende: Zum einen wurde der Grundentlastungsbetrag mit Wirkung ab 2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR  pro Jahr erhöht. Zudem hat das Bundesfinanz-ministerium die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt, wonach der Entlastungs-betrag  grundsätzlich auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig  beansprucht werden kann.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Weniger erfreulich ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Solidaritätszuschlag: Denn die Richter halten die Erhebung der Ergänzungsabgabe in den Jahren 2020 und 2021 noch für verfassungsgemäß. 
  •  Durch  das  Jahressteuergesetz  2022  wurde  ein  umsatzsteuerlicher  Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaik- anlagen eingeführt. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.
  • Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wer- den geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen. Denn zu  der Thematik „überhöhter Umsatzsteuerausweis“ erging ein Urteil des  Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches  der deutschen Handhabung entgegensteht.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                       FEBRUAR 2023

Für die gestiegenen Energiekosten erhalten nun auch Studierende und Fachschüler eine Einmalzahlung von 200 EUR – allerdings nur auf Antrag. Dieser  soll über eine digitale Plattform erfolgen, die derzeit gemeinsam von Bund  und Ländern entwickelt wird.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen gewisse Spielregeln eingehalten werden – und  diese haben sich seit 2023 verschärft. Denn verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden weitere Anforderungen an den Bewirtungsbeleg gestellt. 
  • Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines  geeigneten Aufteilungsmaßstabs beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert. 
  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                          JANUAR 2023

Das Jahressteuergesetz 2022 ist auf der Zielgeraden. Nach der Verabschie­dung durch den Bundestag muss nun noch der Bundesrat zustimmen, damit  zahlreiche steuerliche Änderungen (z. B. beim häuslichen Arbeitszimmer und  bei Photovoltaikanlagen) in Kraft treten können.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:  

  • Bereits in „trockenen Tüchern“ ist das Inflationsausgleichsgesetz. Ange­sichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das  erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter ange­hoben als ursprünglich geplant.
  •  Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren  über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich  unternehmerische  Tätigkeit  vor.  Interessant  ist  an  dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber vor allem, dass die Diffe­renz-besteuerung (Differenz zwischen dem Ein­- und Verkaufspreis) ange­wendet werden kann, obwohl der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen hat.
  • Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis nur Aufwendungen in Höhe  der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dies hat jüngst  der Bundesfinanzhof entschieden.

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STEUERINFORMATION FÜR

                                           SEPTEMBER 2024

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