Aktuelle Informationen für Mandanten.


                 STEUERINFORMATION FÜR
                                      OKTOBER 2023

Letztlich konnte sich die Ampel-Koalition doch einigen und hat einen Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz vorgelegt. Ein Kernelement  der zahlreichen (beabsichtigten) Steueränderungen ist eine Investitionsprämie für Investitionen in den Klimaschutz.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:  

  • Beim  häuslichen  Arbeitszimmer  und  der  Homeoffice-Pauschale  gelten seit 2023 „neue Spielregeln“. Details regelt ein Anwendungsschreiben des  Bundesfinanzministeriums.
  • Nachhaltigkeit ist in aller Munde. Nun hat die EU-Kommission das erste vollständige sektor-unabhängige Set von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.

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                  STEUERINFORMATION FÜR
                                   SEPTEMBER 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde mit Wirkung ab 2022 eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein ausführliches Anwendungsschreiben veröffentlicht.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer  unterliegen. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich demgegenüber um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht  auswirken.
  • Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und  Handwerkerleistungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs selbst dann steuermindernd  geltend  machen,  wenn  sie  die  Verträge  mit  den  Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
  • Ob Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören, muss  der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn gegen das steuerzahlerfreundliche  Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wurde Revision eingelegt.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                         AUGUST 2023

Das  Finanzgericht  Hamburg  hat  Umzugskosten als Werbungskosten  anerkannt, obwohl der Umzug in derselben Stadt erfolgte. Es begründete seine  Entscheidung mit einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.  Denn der Umzug erfolgte im Streitfall, um für jeden Ehegatten in der neuen  Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit  nicht  mehr  anzeigen.  Diese  Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen.
  • Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts  wurden  insbesondere  für  die  Gesellschaft  bürgerlichen  Rechts  (GbR)  viele  Bestimmungen  geändert  bzw.  neu  eingefügt.  Da  das  Gesetz  zum  1.1.2024 in Kraft tritt, sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, in  welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.
  • Ab 1.7.2023 müssen Arbeitgeber neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung beachten.

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               STEUERINFORMATION FÜR
                                               JULI 2023

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Auf­wendungen, maximal 4.000 EUR) kann für ein Hausnotrufsystem nicht in An­spruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer  24 Stunden­ Servicezentrale herstellt. Diese steuerzahlerunfreundliche Ent­scheidung kommt vom Bundesfinanzhof.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Deutlich positiver ist, dass neben dem Vorerben auch der Nacherbe den Pauschbetrag  für  Erbfallkosten  (z.  B.  Bestattungskosten)  in  Höhe  von  10.300 EUR in Anspruch nehmen kann. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt der Abzug des Pauschbetrags nicht den  Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind.
  • Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020  gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte. Somit schei­det eine ermäßigte Besteuerung aus.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vor­schriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                                JUNI 2023

Bei einer Scheidung ist oft auch die gemeinsame Wohnimmobilie betroffen.  Und hier ist Vorsicht geboten. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden,  dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an den früheren Ehepartner als  privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden kann und damit der Einkommensteuer unterliegt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Ein  GbR-Gesellschafter  hatte  viele  private  Aufwendungen  ohne  Zustimmung des Mitgesellschafters aus Gesellschaftsmitteln beglichen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, wie der hieraus resultierende Mehrgewinn zu verteilen ist: Nach dem allgemeinen Gewinnver-teilungsschlüssel oder allein auf den „untreuen Gesellschafter“. 
  • Der Bundesfinanzhof hat 2021 seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.
  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab Juli 2023 angepasst werden.  Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                                 MAI 2023

Studierende  und  Fachschüler  erhalten  eine  einmalige  Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 200 EUR. Da die hierfür eigens entwickelte Onlineplattform nun endlich fertiggestellt ist, kann die EPP beantragt werden.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Unangemessenheit liegt aber vor, wenn die Gestaltung keinem  wirtschaftlichen Zweck dient. Das mussten Eltern erfahren, die ihren minderjährigen Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellten, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.
  • Eine  (steuermindernde)  Rückstellung  für  Mitarbeiterboni  ist  auch  ohne  Rechtsanspruch möglich. Erforderlich ist, dass mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Immer noch unklar ist jedoch, ob die deutsche Handhabung rechtens ist, wonach Innenumsätze nicht besteuert werden.

 

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                SONDERAUSGABE 01/2023

Arbeitszimmer- und Homeoffice - Pauschale

 

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                STEUERINFORMATION FÜR
                                             APRIL 2023

Der  Bundesfinanzhof  hat  folgende  Gestaltung  zugelassen:  Die  Erstattung  von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunk- vertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das  Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Für die Aufwendungen kommt nach der Entscheidung  des Bundesfinanzhofs aber regelmäßig eine Steuerermäßigung für Hand- werkerleistungen in Betracht.
  • Halter von Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und  Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Dabei ist  zu beachten, dass dadurch sowohl Einkommen- als auch Umsatzsteuer anfallen kann.
  • Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder  dem  Tausch  von  Kryptowährungen  (z.  B.  Bitcoin)  Veräußerungsgewinne,  dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat  aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

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                  STEUERINFORMATION FÜR
                                              MÄRZ 2023

Positive Steueränderungen gibt es für Alleinerziehende: Zum einen wurde der Grundentlastungsbetrag mit Wirkung ab 2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR  pro Jahr erhöht. Zudem hat das Bundesfinanz-ministerium die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt, wonach der Entlastungs-betrag  grundsätzlich auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig  beansprucht werden kann.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Weniger erfreulich ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Solidaritätszuschlag: Denn die Richter halten die Erhebung der Ergänzungsabgabe in den Jahren 2020 und 2021 noch für verfassungsgemäß. 
  •  Durch  das  Jahressteuergesetz  2022  wurde  ein  umsatzsteuerlicher  Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaik- anlagen eingeführt. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.
  • Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wer- den geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen. Denn zu  der Thematik „überhöhter Umsatzsteuerausweis“ erging ein Urteil des  Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches  der deutschen Handhabung entgegensteht.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                       FEBRUAR 2023

Für die gestiegenen Energiekosten erhalten nun auch Studierende und Fachschüler eine Einmalzahlung von 200 EUR – allerdings nur auf Antrag. Dieser  soll über eine digitale Plattform erfolgen, die derzeit gemeinsam von Bund  und Ländern entwickelt wird.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen gewisse Spielregeln eingehalten werden – und  diese haben sich seit 2023 verschärft. Denn verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden weitere Anforderungen an den Bewirtungsbeleg gestellt. 
  • Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines  geeigneten Aufteilungsmaßstabs beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert. 
  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert.

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                 STEUERINFORMATION FÜR
                                          JANUAR 2023

Das Jahressteuergesetz 2022 ist auf der Zielgeraden. Nach der Verabschie­dung durch den Bundestag muss nun noch der Bundesrat zustimmen, damit  zahlreiche steuerliche Änderungen (z. B. beim häuslichen Arbeitszimmer und  bei Photovoltaikanlagen) in Kraft treten können.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:  

  • Bereits in „trockenen Tüchern“ ist das Inflationsausgleichsgesetz. Ange­sichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das  erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter ange­hoben als ursprünglich geplant.
  •  Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren  über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich  unternehmerische  Tätigkeit  vor.  Interessant  ist  an  dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber vor allem, dass die Diffe­renz-besteuerung (Differenz zwischen dem Ein­- und Verkaufspreis) ange­wendet werden kann, obwohl der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen hat.
  • Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis nur Aufwendungen in Höhe  der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dies hat jüngst  der Bundesfinanzhof entschieden.

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                  STEUERINFORMATION FÜR
                                     DEZEMBER 2022

Sofern Arbeitgeber einige Spielregeln beachten, können sie ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren (sogenannte Inflationsausgleichs-prämie).  

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  •  Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 zum Teil angepasst werden. Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob  bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen.
  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung  eines  Wirtschaftsguts  vom  Betriebs-  in  das  Privatvermögen  keine  Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommen-steuergesetz dar. Somit  liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaf- fungsnahen Herstellungskosten vor und die Aufwendungen sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig.
  • Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben – und falls ja, wo diese liegt.  Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten  der Leiharbeiter entschieden.

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                                 Sonderausgabe zum

                                      Jahresende 2022

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                   STEUERINFORMATION FÜR
                                     NOVEMBER 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 nimmt weiter Konturen an. Nach dem Ent­wurf der Bundesregierung soll es nun auch Neuerungen für den Abzug von  Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Woh­nung geben. Zudem ist eine Freistellung von der Einkommen-­ und Umsatzsteuer bei Photovoltaik­-Kleinanlagen beabsichtigt. 

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt. Durch Verschiebung der Tarifeckwerte und Erhöhung des Grund­freibetrags sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichen­ den Steuererhöhungen bekämpft werden.
  • Nutzen Steuerpflichtige ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, dann  können sie für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung bean­tragen. Das Finanzministerium Schleswig­Holstein hat nun darauf hinge wiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind.
  • Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ (bis zu 4.500 EUR) geht  der Steuerbefreiung für die „Corona-­Prämie“ (bis zu 1.500 EUR) vor. Nach  den  Ausführungen  des  Bundesfinanzministeriums  scheidet  demzufolge  eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

 

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             STEUERINFORMATION FÜR
                                  OKTOBER 2022

Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition  Anfang September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Steuerliche  und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird es viele steuerliche Anpassungen und Neuerungen geben. Der vorliegende Entwurf beinhaltet u. a. eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags bei der Ermittlung der Ein- künfte aus  Kapitalvermögen und einen vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeauf-wendungen bereits ab 2023.
  • Das Land NRW hat vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Niederlage  einstecken müssen. Die Richter stuften Bescheide als rechtswidrig ein, mit  denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von  den Empfängern teilweise zurückgefordert hat.
  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen.  Der  Bundesfinanzhof  hat  nun  (erfreulicherweise)  entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

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             STEUERINFORMATION FÜR
                              SEPTEMBER 2022

Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wurde der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr)  gesenkt. Damit hat der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert, wonach der bisherige Zinssatz (0,5 % pro Monat) nicht  mit dem Grundgesetz vereinbar war.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

 

  • Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch,  wenn die Leistungen im Haushalt der gepflegten Person erfolgen. Zudem fordert der Bundesfinanzhof weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang.
  • Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem  Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat  sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.
  • Das Bundesfinanzministerium hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten wichtige Punkte ergänzt. In der Praxis sind  diese Aspekte zwingend zu beachten, damit die Einordnung als steuerfreier  Sachbezug (monatliche Freigrenze von 50 EUR) nicht gefährdet wird.

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